Satzung des Turn- und Sportverein Altdorf 1910 e.V.

Satzung des Turn- und Sportverein Altdorf 1910 e.V.

Aus Gründen der Lesbarkeit ist jede Amtsbezeichnung nur in der maskulinen Form geschrieben. Gemeint sind gleichberechtigt die Genera weiblich, männlich und divers.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein wurde am 20. Juni 1910 gegründet und führt den Namen Turn- und Sportverein Altdorf 1910 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Altdorf und ist im Vereinsregister des Registergerichts Stuttgart unter Nr. 220662 eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er wird nach demokratischen Grundsätzen geführt und wendet sich gegen Rassismus und Diskriminierung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
  3. Der Aufnahmeantrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wurde. Gleichzeitig wird die von der Hauptversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft und weitere Ehrungen von Mitgliedern regelt eine Ehrungsordnung.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts an Hauptversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt ist ein Mitglied erst ab Vollendung des 18 Lebensjahrs.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins durch regelmäßigen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
    Dazu gehört insbesondere:

a)    die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b)    Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c)    Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

  1. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5. nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Beitragsordnung verpflichtet.

Zu zahlen sind:

a)    bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr

b)    ein Jahresbeitrag

  1. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Eine gesonderte Mitteilung durch den Verein erfolgt nicht. Der Beitrag des Volljährigen wird bis zur Bekanntgabe einer neuen Bankverbindung weiterhin vom Konto des gesetzlichen Vertreters abgebucht.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Ausschusses. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch erhoben werden, dies muss unter Haltung der Schriftform gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen. Über diesen Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. a) Die Hauptversammlung
    b) Der Vorstand
    c) Der Ausschuss
  2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen

 

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 9 Haftung des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist gegen Sportunfälle im Rahmen des vom Verein mit dem WLSB abgeschlossenen Versicherungsvertrages unfallversichert, unter der Voraussetzung, dass der laufende Mitgliedsbeitrag entrichtet ist. Der Verein haftet nur im Rahmen und nach den Bedingungen der Sportunfallversicherung einschließlich eventuell abgeschlossener Zusatzversicherungen.
  2. Für Schäden, die einem Mitglied im Rahmen des vom Verein angesetzten Sport- und Spielbetriebs durch ein Nichtmitglied widerfahren, haftet dieser Dritte.
  3. Für Schäden am Eigentum des Vereins oder an den vom Verein benutzten Einrichtungen, die ein Mitglied verschuldet hat, haftet das Mitglied.
  4. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden oder anderen Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

§ 10 Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.
    Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn die Mehrheit des Ausschusses oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Hauptversammlung ist vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstandssprecher eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung kann ein Antrag auf die Tagesordnung gesetzt werden
  4. Die Hauptversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Beschlüsse über Satzungs- und Zweckänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen.
  8. Gewählt wird in der Regel durch geheime Stimmabgabe. Durch Beschluss der Hauptversammlung kann die Wahl durch Zuruf erfolgen, falls sich ein Widerspruch nicht erhebt.
  9. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer und vom Vorstandsprecher, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

§ 11 Zuständigkeit der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a)    Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände und der Abteilungsleiter.

b)    Entgegennahme des Kassenberichts

c)    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

d)    Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfe

e)    Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ausschussmitglieder, der Abteilungsleiter und der Kassenprüfer

f)     Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §§ 4 + 5 der Vereinssatzung

g)    Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Gremium, das aus mindestens vier Personen gebildet wird,
    Der Vorstand legt vorstandsintern eine Einteilung in Vorstandsresorts fest. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Vorstandssprecher.
  2. Vorstand im Sinne §26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 Euro für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung des gesamten Vorstandsgremiums hierzu erteilt ist, und dass darüberhinaus Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5000 Euro für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung des Ausschusses hierzu erteilt ist.

  1. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Ausschusses

b)    Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

c)    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen auf Anforderung des Finanzamts oder des Registergerichtes, ohne die Zustimmung der Hauptversammlung vorzunehmen.
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  3. Der Vorstand wird in der Weise gewählt, dass jeweils in geraden Jahren und in ungeraden Jahren 50% (mindestens zwei) der Mitglieder gewählt werden.  Die Wahlperioden beginnen und enden mit der Hauptversammlung.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Ausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen im Rahmen der Vorstandssitzungen. Der Vorstandssprecher lädt hierzu in angemessener Frist formlos ein.
  6. Beschlüsse außerhalb der Vorstandsbefugnis werden an die Ausschusssitzung übergeben.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.

 

§ 13 Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören an:

a)    Der Vorstand gemäß §12

b)    Der Fußballabteilungsleiter

c)    Der Fußballjugendleiter

d)    Der Turnwart

e)    bis zu drei Beisitzer

Zu den Sitzungen des Ausschusses können bei Bedarf mit Billigung des Ausschusses zur Wahrnehmung bestimmter Sonderaufgaben oder Beratungsfunktionen ausersehene Personen teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

  1. Der Ausschuss hat die Aufgabe, über alle Angelegenheiten des Vereins Beschluss zu fassen, die nicht durch die Hauptversammlung beschlossen werden und die die Entscheidungsbefugnis des Vorstands übersteigen. Grundsatzfragen sind vom Ausschuss an die Hauptversammlung zu verweisen.
    Bei vom Vorstand auszuübenden Rechtsgeschäften mit einem zustimmungspflichtigen Geschäftswert gem. Geschäftsordnung beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  2. Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
  3. Der Ausschuss wird in der Weise gewählt, dass in den geraden Jahren der Fußballjugendleiter, Beisitzer 1 und Beisitzer 2, in den ungeraden Jahren der Fußballabteilungsleiter, der Turnwart und Beisitzer 3 gewählt werden.
  4. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.
  5. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen. Der Vorstandssprecher, bei Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied des Vorstandes, lädt zur Ausschusssitzung schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder elektronisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  6. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Ausschussmitglieder, die die Einberufung des Ausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Ausschuss selbst einzuberufen.
  7. Die Ausschusssitzungen werden vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.
  9. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind.

 

§ 14 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Rechtsordnung geben.
  2. Die Geschäftsordnung für den Vorstand und den Ausschuss, die Finanzordnung, die Ehrenordnung und die Rechtsordnung werden vom Ausschuss auf Antrag des Vorstandes beschlossen. Es können auch weitere ergänzende Ordnungen auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  3. Die ergänzenden Ordnungen werden vom Ausschuss beschlossen und können nur von diesem oder von der Hauptversammlung geändert werden.

 

§ 15 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
  3. Geldbuße bis Euro 250,00, die der Vereinsjugend für jugendpflegerische Maßnahmen zufließen.
  4. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

 

Der Vorstand kann Geldbußen und Geldstrafen sowie Verfahrenskosten, die von Verbänden verhängt werden, an den Verursacher weiterbelasten.

 

 

 

 

 

 

§ 16 Kassenprüfer/-in

  1. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Hauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung im Rahmen der Hauptversammlung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

 

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandssprecher und der für die Finanzen verantwortliche Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Altdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Sports.

 

§ 18 Redaktionsklausel

 

Der Vorstand wird ermächtigt evtl. notwendige Satzungsänderungen aufgrund von Monierungen des zuständigen Registergerichtes oder Finanzamtes, die den wesentlichen Kern der beschlossenen Satzungsänderungen nicht berühren, selbständig vorzunehmen durch einstimmigen Beschluss. Insofern verzichtet die Mitgliederversammlung auf ihr Beschlussfassungsrecht.

 

§19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 16.07.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 26.01.2022 ins Vereinsregister eingetragen.

 

Altdorf, den 26.01.2022

gez. Manuel Golker

Vorstand / Sprecher des Vorstandes

 

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